c) Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten einen Anspruch auf beförderliche Beurteilung der in ihrer Einsprache erhobenen Rüge, wonach eine unzulässige Gesuchshäufung vorliege. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil bestehe darin, dass die Sistierung des Baubewilligungsverfahrens für sie zu einer untragbaren Situation führe. Sie sähen sich die ganze Zeit über dem hängigen Bauprojekt ausgesetzt. Dies habe negative Auswirkungen auf die Nutzung ihrer Liegenschaft (Vermietung, Verkauf usw.).