4 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 61 N 7. 4 a) Angefochten ist eine Sistierungsverfügung in einem Baubewilligungsverfahren. Solche Zwischenverfügungen sind unter anderem nur dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 61 Abs. 3 Bst. a VRPG). Der nicht wieder gutzumachende Nachteil muss von der Person nachgewiesen werden, die gegen die Zwischenverfügung opponiert.5