Nach Art. 40 Abs. 1 BauG2 können Bauentscheide bei der BVE angefochten werden. Bei der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz handelt es sich um eine Zwischenverfügung nach Art. 61 VRPG3. Sie ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens ergangen. Die BVE ist damit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.4 2. Nicht wieder gutzumachender Nachteil 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191). 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0). 3 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).