4. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. März 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Obersimmental- Saanen und die Gemeinde Gsteig haben in ihren Stellungnahmen vom 30. März 2015 und 31. März 2015 darauf verzichtet, einen förmlichen Antrag zu stellen. Mit Eingabe vom 23. April 2015 haben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrer Beschwerde vom 2. März 2015 festgehalten. II. Erwägungen 1. Zuständigkeit