Eine von den Beschwerdeführenden dagegen erhobene Beschwerde wies die Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am 20. Dezember 2012 ab (RA Nr. 110/2012/145). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht beantragte die Beschwerdegegnerin, nach dem das Bundesgericht die sofortige Anwendbarkeit der Zweitwohnungsinitiative bejahte, die Baubewilligung sei unter der Auflage zur Erstwohnungsnutzung zu bestätigen. Antragsgemäss ergänzte das Verwaltungsgericht die Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage (VGE 2013/30 vom 22. Januar 2015) und hiess die Beschwerde teilweise gut. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.