1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Oberaargau vom 12. Dezember 2014 wird bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese Kostenauflage erfolgt unter Vorbehalt des dem Beschwerdeführer erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege, vorläufig trägt der Kanton seine Verfahrenskosten. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton den Betrag von Fr. 1'600.- - nachzubezahlen, sobald er dazu in der Lage ist.