Die Kostennote des Anwaltes der Beschwerdegegnerin beläuft sich auf Fr. 3'559.70 (Honorar: Fr. 3'200.--, Auslagen: Fr. 96.--, Mehrwertsteuer: Fr. 263.70) und gibt grundsätzlich zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch mehrwertsteuerpflichtig.21 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote aufgeführte Mehrwersteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.22 Der Beschwerdeführer hat somit der Beschwerdegegnerin Parteikosten in der Höhe von Fr. 3'296.-- (inklusive Auslagen) zu ersetzen. III. Entscheid