Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Parteien. Die unzutreffende Aussage der Vorinstanz in der Begründung des angefochtenen Gesamtentscheids (vgl. Erwägung 2.d) vermag daran nichts zu ändern. Sie war für den Entscheid nicht relevant (vgl. Erwägung 3.l) und ist daher auch bei den Kosten nicht zu berücksichtigen.