vorinstanzlichen Begründung (vgl. oben Erwägung 2.d) hat somit keinen Einfluss auf den Entscheid und ist daher unerheblich. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet. Sie wird abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG17). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Gebühr von Fr. 200.-- bis Fr. 4’000.-- je Beschwerde erhoben (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 1 GebV18). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf Fr. 1'600.-- festgelegt.