k) Somit erfordert der Zweck der Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen, d.h. die strittigen Antennen sind (relativ) standortgebunden. Dem Vorhaben stehen keine überwiegenden Interessen entgegen, auch der Beschwerdeführer vermag keine solchen zu nennen. Daher wurde zu Recht eine Ausnahmebewilligung für Anlagen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24 RPG erteilt. Dies gilt unabhängig davon, ob und in welchem Ausmass die Anlage durch das Bauvorhaben aufgerüstet wird. Die diesbezüglich unzutreffende Aussage in der 16 BGE 133 II 409 E. 4.3.; Urteil 1A.274/2006 vom 6. August 2007 E. 4.4 13