Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde der bestehende Antennenstandort im Bundesgerichtsfall nicht zusätzlich von weiteren Mobilfunkanbietern oder für Rundfunk- und Funksender genutzt. Nur unter diesen Umständen erschien es nicht ausgeschlossen, dass die damalige Gesuchstellerin auf den bisherigen Standort ausserhalb der Bauzonen verzichten könnte und verzichten würde, sofern die Standortevaluation ergäbe, dass eine neue Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzonen zu errichten sei. Im vorliegenden Fall steht demgegenüber eine Aufgabe des Standorts ausserhalb der Bauzone nicht zur Diskussion.