j) Zwar kann gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Bundesgerichtsentscheid 1C.200/2012 vom 17. Dezember 2012 allein aus dem Umstand, dass am vorgesehenen Standort bereits eine Antennenanlage der Beschwerdegegnerin besteht, nicht geschlossen werden, dass der bestehende Standort unter Beachtung aller massgebenden Interessen viel geeigneter wäre. Allerdings ist der vorliegende Fall nicht mit dem Bundesgerichtsfall vergleichbar. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurde der bestehende Antennenstandort im Bundesgerichtsfall nicht zusätzlich von weiteren Mobilfunkanbietern oder für Rundfunk- und Funksender genutzt.