Unter diesen Umständen wäre mit einer Verweigerung der Ausnahmebewilligung aus raumplanerischer Sicht nichts gewonnen. Im Gegenteil: Der bestehende Antennenmast würde sowohl von der Beschwerdegegnerin als auch den übrigen Antennenbetreiberinnen im bisherigen Umfang weiter genutzt und es käme mindestens eine weitere, im Baugebiet liegende Anlage der Beschwerdegegnerin hinzu. Konkrete Alternativstandorte in der Bauzone von Oeschenbach und Ursenbach müssen bei dieser Ausgangslage keine geprüft 15 Merksätzen zur Problematik von Mobilfunkanlagen und Raumplanung, BRP/ARE Juni 1998 / Juli 2000 / Dezember 2004 12