Damit erübrigt sich das Erstellen einer Vielzahl von kleineren und nahe bei einander liegenden Anlagen. An der Grundkonstruktion des Antennenmasts wird durch das Bauvorhaben nichts verändert: Weder Höhe noch Ausladung der bestehenden Antenne wird verändert. Somit wird weder zusätzliches Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch findet eine zusätzliche Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Mit der Integration der Antennen in die bestehende Mastkonstruktion, die neben einem bestehenden Skilift steht, wird das Orts- und Landschaftsbild nicht zusätzlich belastet, zumal die neuen Antennenpanels an Stelle von zwei alten Panels montiert werden.