Beschwerdegegnerin sollen mit der Anlage die umliegenden Siedlungszonen versorgt werden. Dabei macht die Beschwerdegegnerin nicht geltend, sie sei auf den bestehenden Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen, weil eine Deckungs- oder Kapazitätslücke aus funktechnischen Gründen mit einem oder mehreren Standorten innerhalb der Bauzonen nicht in genügender Weise beseitigt werden könne. Als standortgebunden im Sinne von Art.