stellt eine wesentliche Änderung dar. Zumal darüber hinaus eine Erhöhung der kumulierten Sendeleistung der Anlage um das 3.3-fache geplant ist. Der Rahmen einer teilweisen Änderung bzw. einer massvollen Erweiterung, wie ihn Art. 24c Abs. 2 RPG verlangt, wird damit gesprengt. Somit bedarf die projektierte Mobilfunkanlage einer neuen Bewilligung gemäss Art. 24 RPG.11