e) Ebenso unbestritten ist, dass aufgrund der mit dem Ersatz der bestehenden Anlage verbundenen erheblichen Änderungen an der Anlage keine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24c RPG für bestehende zonenwidrige Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt werden kann. Die Anlage wird künftig nicht nur GSM- und UMTS-Funkdienste, sondern auch LTE-Funkdienste abdecken. Allein diese Änderung der Anlage in eine LTE-Station 10 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 9