Der Standort der Mobilfunkantennen liegt in der Landwirtschaftszone. Die Anlage ist daher nicht zonenkonform und erfüllt damit die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 22 RPG nicht. Sie darf daher nur bewilligt werden, wenn sie die Voraussetzungen für Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG erfüllt. Dies ist unbestritten.