d) Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist unter anderem, dass die Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 Bst. a RPG). Das Bauvorhaben sieht den Ersatz von zwei bestehenden Mobilfunkantennen durch zwei neue Antennen vor. Dabei wird die kumulierte Sendeleistung der Anlage um das 3.3-fache erhöht und neu werden zusätzlich LTE-Funkdienste betrieben. Somit handelt es sich um eine Änderung einer Anlage, die nur mit behördlicher Bewilligung zulässig ist. Der Standort der Mobilfunkantennen liegt in der Landwirtschaftszone.