In seiner Stellungnahme vom 28. Januar 2015 verweist das AGR bezüglich der Standortgebundenheit darauf, dass mit dem Bauvorhaben der Vereinbarung unter den Mobilfunkbetreibern nachgelebt werde, wonach ausgewählte Standorte von möglichst vielen Betreibern genutzt werden sollen. Zudem liege der bestehende Antennenmast auf einer Anhöhe, was die Erschliessung eines grossen Gebiets erlaube. Schliesslich stehe die Mastkonstruktion in unmittelbarer Nähe eines bestehenden Skilifts.