c) Das AGR hat die Erteilung der Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG10 damit begründet, dass es sich um ein Bauvorhaben handle, das aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden sei. Dem Vorhaben stünden zudem keine überwiegenden Interessen entgegen. Welche objektiven Gründe dies sind, dazu äussert sich die Ausnahmebewilligung vom 24. November 2014 jedoch nicht.