In ihrer Beschwerdeantwort beruft sich die Beschwerdegegnerin auf eine raumplanerisch motivierte Standortgebundenheit. Es werde weder neues Nichtbauzonenland in Anspruch genommen noch finde eine Zweckentfremdung von Nichtbauzonenland statt. Der bereits 9 Vorakten pag. 21 8 bestehende Standort präsentiere sich unter Beachtung aller massgebenden Interessen als derart vorteilhaft, dass er einer zusätzlichen Antenne in der Bauzone vorzuziehen sei.