b) Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ausnahmegesuch für den Austausch der Antennen damit begründet, dass es sich um einen bereits bestehenden Masten handle, welcher nicht einfach verschoben werden könne. Ansonsten müsste ein neuer Standort gesucht werden, was mit erheblichen Mehrkosten und Aufwänden verbunden wäre. Aus technischen Gründen und um die Qualität der Netzabdeckung zu gewährleisten, sei sie jedoch auf diesen Standort angewiesen.9