Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass mit dem Bauvorhaben eine bereits bestehende Anlage ersetzt werden solle. Es handle sich nicht um einen Austausch der alten Anlage, sondern um eine Hochrüstung, die nicht mehr als massvoll bezeichnet werden könne. Es gelte deshalb der Bundesgerichtsentscheid 1C.200/2012 vom 17. Dezember 2012, in welchem das Bundesgericht das Nach- und Umrüsten von bestehenden Mobilfunkantennen in der Landwirtschaftszone verbiete. Illegal gewordene Anlagen dürften keinesfalls noch aufgerüstet werden.