a) Der Beschwerdeführer rügt, es lägen keine objektiven Gründe vor, weshalb das Bauvorhaben an den vorhandenen Standort gebunden sei. Auch das AGR vermöge keine solchen zu nennen. Seine blosse Behauptung, dem Bauvorhaben stünden keine überwiegenden Interessen entgegen, genüge nicht. Gemäss Beschwerdeführer hätte das AGR zur Beurteilung der Zonenkonformität der geplanten massiven Hochrüstung der bestehenden Anlage eine Netzabdeckungskarte einholen müssen. Dann wäre erkennbar geworden, dass mit der geplanten Anlage die Gemeinden Oeschenbach und Ursenbach abgedeckt werden sollen.