f) Im Übrigen wurde das Baugesuch hinsichtlich der nichtionisierenden Strahlung vom beco als kantonaler Fachbehörde geprüft. Dieses hat in seinem Amtsbericht vom 10. September 2014 beantragt, die Anlagegenehmigung zu erteilen. Die Aussage des Beschwerdeführers, im Kanton Bern würden in erster Instanz Behörden über Baugesuche von Mobilfunkantennen entscheiden, die von dieser Technik keine Ahnung hätten, ist somit nicht zutreffend. 3. Ausnahmebewilligung 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 49 N. 4; BVR 1996 S.473 E. 3.a 7