e) Bezüglich der Anzahl Antennen hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unzutreffend wiedergegeben. Sie liess offen, ob die Anzahl Antennen erhöht wird, da dies unbeachtlich sei. Ob diese Aussage richtig ist, wird ebenfalls im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung zu prüfen sein (siehe unten Erwägung 3). Analoges gilt hinsichtlich des Umstands, dass die bestehende Anlage lediglich GSM- und UMTS-Funkdienste beinhaltet und mit dem Bauvorhaben eine Erweiterung auf LTE-Funkdienste stattfinden soll.