Insofern ist die Rüge des Beschwerdeführers somit zwar berechtigt. Der Anfechtung unterliegen jedoch nur die behördlichen Anordnungen, nicht auch die Begründung, denn nur die Anordnungen werden rechtswirksam.8 Sofern sich die unzutreffende Begründung der Vorinstanz nicht auf ihren Entscheid ausgewirkt hat, ist dies daher unerheblich. Ob sich die unzutreffende Begründung auf den Entscheid ausgewirkt hat, wird im Zusammenhang mit der Ausnahmebewilligung zu prüfen sein (siehe unten Erwägung 3).