d) Die Aussage der Vorinstanz in der Erwägung des angefochtenen Entscheids, dass sich die Sendeleistung im ursprünglich bewilligten Umfang halte, ist demnach unzutreffend. Tatsächlich findet eine Leistungserhöhung um das 3.3-fache statt. Ebenso unzutreffend ist die Aussage der Vorinstanz, dass sich aus dem Amtsbericht des beco vom 10. September 2014 ergebe, dass die Sendeleistung mit dem geplanten Austausch der Mobilfunk- Basisstation im bewilligten Rahmen fortgeführt werde. Vielmehr spricht dieser Amtsbericht von einem "Umbau und Erweiterung der bestehenden Mobilfunk-Basisstation".