b) Die Vorinstanz hat in Erwägung 3.1 des angefochtenen Entscheids Folgendes geschrieben: "Vorliegend ist unbeachtlich, ob mit dem Bauvorhaben die Anzahl der Sendeantennen von 3 auf 8 erhöht wird. Die Bewilligungsfähigkeit des Bauvorhabens setzt ausschliesslich voraus, dass sich die Sendeleistung im ursprünglich bewilligten Umfang hält. Dass mit dem Austausch der Sendeanlage eine 6.8-fache Erhöhung der Sendeleistung einhergeht, ist eine Parteibehauptung der Einsprecher, welche vom Amtsbericht des beco vom 10.09.2014 widerlegt wird. Gemäss dem vorgenannten Amtsbericht wird die Sendeleistung mit dem geplanten Austausch der Mobilfunkt- Basisstation im bewilligten Rahmen fortgeführt."