a) Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Es sei nicht richtig, dass die Sendeleistung im bisherigen Rahmen fortgeführt werde. Tatsächlich werde die Sendeleistung um den Faktor 6.8 erhöht. Entgegen der anderslautenden Aussage im angefochtenen Entscheid ergebe sich dies auch aus dem Amtsbericht des beco, der von einem Um- und Ausbau spreche. Zudem seien neu insgesamt acht Antennen in zwei Senderichtungen geplant, bisher handle es sich um drei Einzelantennen. Zudem lasse der neue Antennentyp zusätzlich zum bisherigen GSM- Standard die Verwendung der neuen Funkdienste UMTS und LTE zu.