b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Einsprache des Beschwerdeführers wurde abgewiesen, womit er formell beschwert ist. Er wohnt rund 350 m vom Bauvorhaben entfernt. Der maximale Abstand, bis zu dem die Berechtigung zur Einsprache gegeben ist, beträgt gemäss Standortdatenblatt vom 13. Mai 2014 1'546 m. Damit ist der Beschwerdeführer auch materiell beschwert. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.