1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Mit Verfügung vom 18. März 2015 hiess die instruierende Behörde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege gut und befreite ihn für das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2015/2 von Kosten- und allfälligen Vorschuss- und Sicherstellungspflichten. Gleichzeitig schrieb es das Gesuch der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer sei zur Leistung von Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten, als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab.