Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2015, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig beantragte sie, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei abzuweisen, und der Beschwerdeführer sei zur Leistung von Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten. Das Regierungsstatthalteramt Oberaargau beantragt in seiner Vernehmlassung vom 11. Februar 2015 die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde Walterswil stellt in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2015 keinen Antrag, sondern verweist lediglich auf ihren Amtsbericht vom 24. Oktober 2014, der seine Gültigkeit behalte.