2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2015 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheides vom 12. Dezember 2014. Dem Bauvorhaben sei die Baubewilligung zu verweigern, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Gleichzeitig reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der BVE ein.