ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2015/157 vom 1.12.2015). Das Bundesgericht hat die Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgewiesen (BGE 1C_11/2016 vom 10.6.2016). RA Nr. 110/2015/2 Bern, 22. April 2015 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und B.________ Beschwerdegegnerin vertreten durch Herrn Rechtsanwalt C.________ sowie Regierungsstatthalteramt Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen an der Aare