1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ziffern 2, 3, 5 und 6 der Verfügung der Gemeinde Saanen vom 26. Januar 2015 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Verfügung der Gemeinde Saanen vom 26. Januar 2015 bestätigt. Insofern wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.00 werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 1'000.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.