b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen und unterliegen der Beschwerdeführer und die Gemeinde je zur Hälfte. Der Beschwerdeführer hat damit die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Gemeinde können keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG).