auch nicht geltend, die Gemeinde habe zu hohe Gebühren erhoben. Insoweit ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht weiter einzutreten. 8. Zusammenfassung und Kosten a) Zusammengefasst ist die Beschwerde insoweit abzuweisen, als der Bauabschlag bestätigt wird. Gutzuheissen ist die Beschwerde hingegen dahingehend, dass auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verzichtet wird.