b) Die Gemeinde hat den Bauabschlag nach Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens erteilt. Nach Art. 52 BewD trägt der Baugesuchsteller die Kosten des Baubewilligungsverfahrens, auch wenn ein Bauabschlag erteilt wird. Die Kostenverlegung des baupolizeilichen Verfahrens erfolgt sodann nach dem Verursacherprinzip. Demnach soll diejenige Person den Aufwand bezahlen (oder sich angemessen daran beteiligen), welche die Amtshandlung veranlasst oder verursacht hat, wobei kein Verschulden erforderlich ist.38 Der Beschwerdeführer hat den baupolizeilichen Aufwand mit der unrechtmässigen Bauausführung verursacht.