Zielführend ist eine Bepflanzung damit ebenfalls nicht. Zusammengefasst steht damit fest, dass die angeordnete Massnahme für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands nicht geeignet ist und dass auch sonst keine zielführende Massnahme ersichtlich ist, die dem Beschwerdeführer zugemutet werden könnte. Bei dieser Ausgangslage ist auf die Wiederherstellung zu verzichten, zumal dem Beschwerdeführer kein böser Glaube vorgeworfen werden kann, was auch die Gemeinde anerkennt.37 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen. 7. Vorinstanzliche Verfahrenskosten