Sie würden aber insgesamt nicht zu einer ästhetisch überzeugenderen Lösung führen. Die angeordnete Wiederherstellung ist damit nicht geeignet, die im öffentlichen Interesse liegende gute Gesamtwirkung zu erreichen und erweist sich daher als unverhältnismässig. Auch sind keine anderen zielführenden Massnahmen ersichtlich. Einzig der vollständige Rückbau auf das ursprüngliche Projekt oder die erste Projektänderung könnte Abhilfe schaffen, wobei auch in diesem Fall eine Absturzsicherung mit einem Metallgeländer nötig wird. Die Einfahrt müsste zudem vollständig abgebrochen und neu erstellt werden, was der 34 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 9; BVR 2013 S. 85 E. 5.1