d) Die oben stehenden Ausführungen haben gezeigt, dass die Einfahrt in die Einstellhalle nicht bewilligt und nicht bewilligungsfähig ist. Sie ist damit formell und materiell rechtswidrig. An der Verhinderung rechtswidriger Bauten bzw. an der Durchsetzung des geltenden Baurechts besteht nach der Rechtsprechung allgemein ein erhebliches öffentliches Interesse. Dies gilt insbesondere auch für den Ortsbild- und Landschaftsschutz.35 Mit der angeordneten Wiederherstellung würde die Betonmauer auf eine Höhe von 40 cm reduziert. Allerdings müsste aus Gründen der Absturzsicherung neu auf der Mauer ein Geländer errichtet werden.