Weiter sei der Rückbau auch nicht verhältnismässig. Das Gewerbegebiet an der D.________strasse werde durch die Schleifung nicht aufgewertet und die voraussichtlichen Wiederherstellungskosten von über Fr. 80'000.00 – bzw. von Fr. 200'000.00 bei einem Rückbau auf die ursprüngliche Bewilligung – seien dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.