b) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Wiederherstellung liege nicht im öffentlichen Interesse, weil der rechtswidrige Zustand nicht schlechter sei als es der rechtmässige wäre. Aus Gründen des Ortsbildschutzes rechtfertige es sich in einer Gewerbezone nicht, die Betonmauer bis auf 40 cm zu schleifen, um anschliessend mit einem gleich hohen Geländer für Absturzsicherheit zu sorgen. Das Geländer würde zur ebenso funktionalen wie ästhetischen Baute wie ein Fremdkörper wirken. Die Bauherrschaft sei gutgläubig gewesen und habe davon ausgehen dürfen, dass die Einfahrt bewilligt worden sei. Weiter sei der Rückbau auch nicht verhältnismässig.