a) Gemäss der angefochtenen Verfügung wird der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, die Mauern bei der Rampe zur Autoeinstellhalle so umzugestalten, dass sie den bewilligten Plänen vom 30. September 2011 und vom 26. Juni 2012 entsprechen. Zudem wurde verlangt, dass die seitlichen Mauern auf eine Höhe von 40 cm ab Oberkant Terrain abgebrochen werden und auf die seitlichen Mauern ein Geländer erstellt wird. Anlässlich des Augenscheins präzisierten bzw. korrigierten die Gemeindevertreter, dass nicht verlangt werde, die Einfahrt auf die ursprünglich geplante Breite zurückzubauen und die Rampe könne ebenfalls bestehen bleiben.