Diese gestalterischen Überlegungen sind nachvollziehbar und rechtlich haltbar. Die anlässlich des Augenscheins besichtigten Vergleichsobjekte in unmittelbarer Umgebung sind mit dem umstrittenen Bauvorhaben nicht vergleichbar und der Beschwerdeführer konnte auch kein Beispiel nennen, in dem eine Absturzsicherung ebenfalls aus Beton geformt wurde oder das ähnliche Ausmasse aufweist. Die Auffassung der Gemeinde, wonach die errichtete Einfahrt mit den Betonmauern nicht mit den Gestaltungsvorschriften vereinbar ist, ist rechtlich haltbar. Der Bauabschlag wird bestätigt. 31 Fotodokumentation zum Augenschein vom 11. November 2015, Fotos Nrn. 12–19