das Gebäude auf der Ostseite ist ein für die Gewerbezone üblicher Zweckbau. Beim Gewerbegebäude des Beschwerdeführers handelt es sich zwar ebenfalls um einen Zweckbau, es weist aber eine moderne Architektur auf, was einen gewissen Gegensatz zur unmittelbaren Umgebung schafft. Es befindet sich direkt an der D.________strasse, von welcher auch die Einfahrt in die Einstellhalle abzweigt. Die umstrittenen Betonmauern der Einfahrt in die Einstellhalle weisen ab fertigem Terrain gemessen Höhen von knapp 0,90 m bis annähernd 1,60 m bei der Mauerkrone und auf der strassenabgewandten Seite von bis 1,70 m auf.31