c) Die Gemeinde begründet ihren Entscheid damit, dass die realisierte Rampeneinfahrt vom öffentlichen Raum aus gut einsehbar sei und sich die Betonmauern nicht in das Ortsund Strassenbild einfügten. Sie seien in dieser Grösse und Wuchtigkeit nicht nötig und stellten einen massiven Fremdkörper im Orts- und Strassenbild dar. Daran ändere nichts, dass die Umgebung von Gewerbebauten geprägt sei: Auch für solche Teile des Gemeindegebiets verlange Art. 26 GBR eine gute Einpassung. In der Umgebung fänden sich zwar Gewerbebauten, aber keine derart wuchtigen Betonmauern.