Nach Art. 26 Abs. 1 GBR28 sind alle Bauten und Anlagen hinsichtlich ihrer Gesamterscheinung, Gebäudestellung, Proportionen, Fassaden-, Balkon- und Dachgestaltung und der Verwendung von Baumaterialien so auszubilden, dass zusammen mit den bestehenden oder vorauszusehenden Bauten eine gute Gesamtwirkung entsteht und die Schönheit oder erhaltenswerte Eigenart des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes gewahrt bleibt. Auch die Umgebung von Bauten und Anlagen ist nach Art. 26 Abs. 2 Bst. a GBR so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild ergibt.